DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Frauen

Der Auftragnehmer darf Frauen in kontaminierten Bereichen nur beschäftigen, soweit dies unter Beachtung der Mutterschutzrichtlinienverordnung geschieht.

Besonders zu beachten sind die Bestimmungen des § 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung:

  • Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Er darf werdende oder stillende Mütter ebenso nicht mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen beschäftigen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind.

  • Für werdende Mütter gilt zusätzlich ein Beschäftigungsverbot für krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Gefahrstoffe.

  • Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei und Quecksilberalkyle enthalten, nicht beschäftigen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird.

  • Im Übrigen sind bei werdenden oder stillenden Müttern die Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz zu beachten, insbesondere die Beschäftigungsverbote nach den §§ 4 und 6 Mutterschutzgesetz.