DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 11 - 11 Zeitpunkt der Anwendung

11.1

Diese Regeln sind anzuwenden ab 1. Februar 2001, sofern nicht Bestimmungen dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien nach geltenden Rechtsnormen oder allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Deponien" (GUV-R 127, bisher GUV 17.4) vom Oktober 1993.

11.2

Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien bauliche Anlagen errichtet sind, die den Anforderungen dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien nicht entsprechen, sind die Bestimmungen dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien nur bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten anzuwenden.

11.3

Unbeschadet des Abschnittes 11.2 kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmen, dass eine bauliche Anlage entsprechend dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien geändert wird, wenn ohne die Änderung erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.