DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.5.5 - 3.5.5 Befahren von Bahnübergängen und Überwegen

An Bahnübergängen und Überwegen hat der Lokrangierführer seine Fahrweise so einzurichten, dass Gefährdungen für ihn selbst weitgehend vermieden werden. Das schließt ein, dass er den Straßenverkehr aufmerksam beobachtet, Straßenverkehrsteilnehmer bei Gefahr rechtzeitig warnt sowie zu seinem eigenen Schutz gegebenenfalls die Fahrgeschwindigkeit vermindert und notfalls anhält.

Die Sicherung von Bahnübergängen und Überwegen ist im Verkehrsrecht geregelt, insbesondere in den Bau- und Betriebsvorschriften für Eisenbahnen (EBO, BOA, EBOA, ESBO), in der "Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen" (FV-NE), in der DB-Konzernrichtlinie 408 "Züge fahren und Rangieren" und in der "Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV-NE)". Hinweise für die Sicherung von Bahnüberwegen in abgeschlossenen Werksbereichen enthält die VDV-Schrift 362 "Bahnüberwege in abgeschlossenen Werksbereichen".

Der sich an der Spitze der geschobenen Fahreinheit befindende Lokrangierführer ist beim Zusammenprall besonders gefährdet. Zu seiner eigenen Sicherheit ist daher an Bahnübergängen und Überwegen eine defensive Fahrweise des Lokrangierführers erforderlich.