Abschnitt 4.4 - 4.4 Sprengkammern
4.4.1
Sprengkammern müssen druckfest sein. Sie müssen dem auftretenden Druck sicher widerstehen. Die maximale zu sprengende Explosivstoffmasse muß deutlich sichtbar an der Kammer angegeben sein. Es muß sichergestellt sein, daß durch das Öffnen von Türen oder Klappen nach einer Sprengung keine Versicherten gefährdet werden.
Beim Öffnen der Tür könnte z.B. eine Gefährdung durch nicht umgesetzte Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff bestehen.
4.4.2
Nach einer Sprengung muß der Zugang solange verriegelt sein, bis keine Sprengschwaden mehr in gefahrdrohender Menge vorhanden sind.
Die Verriegelung kann z.B. über einen CO-Wächter erfolgen.