Abschnitt 5.34.3 - 5.34.3 Abbrennen in langen Bahnen
In langen Bahnen dürfen Explosivstoffe nur dann abgebrannt werden, wenn sich der Abbrand selbständig durch die ganze Bahn fortpflanzt. Als Anhalt für die Höchstmassen an Explosivstoffen und für die Abmessungen der Bahn dienen die Angaben in Anhang 3.