DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.8.2 - 5.8.2 Ausladen des Liefergutes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Liefergut nach der Prüfung nach Abschnitt 5.8.1 umgehend in Lagergebäuden oder auf Lagerplätzen im Freien untergebracht wird, sofern es nicht sofort zu den Arbeitsstellen befördert wird. Wird das Ausladen außerhalb einer bewachten oder umfriedeten Anlage unterbrochen, hat er die Lieferung unter Verschluß zu halten und stets zu überwachen. Ausgeladenes Liefergut muß in ein Lagergebäude bzw. in die Arbeitsstellen befördert oder ständig überwacht werden.