DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

Für den Gesundheitsschutz der Versicherten, die mit reizenden, ätzenden, gesundheitsschädlichen, giftigen oder sehr giftigen, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden, krebserzeugenden oder anderen Gefahrstoffen Umgang haben, gelten die Gefahrstoffverordnung und die UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).

Solche Gefahrstoffe sind z.B. aromatische Nitroverbindungen, Schwermetalle, Phosphor.

Beispielsweise sind zumeist Schutzmaßnahmen gegenüber der Exposition gesundheitsschädlicher Stoffe bei folgenden Arbeiten erforderlich: Sprengen, Ausbrennen, Ausschmelzen von Ladungen aus Munitionskörpern, Ausschütten pulverförmiger Explosivstoffe, Reinigen der Munitionskörper und Fördermittel von Explosivstoffresten, Arbeiten in den Zerkleinerungsräumen für gegossene Ladungen und Preßkörper, Arbeiten in den Trocken- und Siebräumen für Explosivstoffe.