DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 12.1 - 12 Prüfung

12.1 Prüfung durch den Ersteller der Treppe

Der für die Erstellung der Treppe verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Treppe

  • vor Übergabe an den Benutzer

    und

  • nach konstruktiven Änderungen,

insbesondere auf

  • einwandfreie Beschaffenheit der Bauteile

    und

  • Übereinstimmung mit der Aufbau- und Verwendungsanleitung nach Abschnitt 8 geprüft wird.