DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 7.5 - 7.5 Ersatzlasten

7.5.1

Nicht planmäßige horizontale Beanspruchungen sind durch eine äußere waagerecht wirkende Ersatzlast zu berücksichtigen. Sie beträgt das 0,03fache der örtlich wirkenden vertikalen Verkehrslast, mindestens jedoch 0,3 kN pro Treppenlauf. Sie ist in Höhe der Treppenwangen bzw. Treppenstufen anzusetzen. Diese Ersatzlast entfällt, wenn Windlasten berücksichtigt werden.

7.5.2

Für Geländer- und Zwischenholme ist eine Einzellast

  • in ungünstigster Richtung von 0,3 kN anzunehmen, die elastische Durchbiegung darf nicht mehr als 3,5 cm betragen,

    und

  • in lotrechter Richtung von 1,25 kN innerhalb eines Sektors von ± 10° wirkend anzunehmen, ohne daß es dabei zu einem Versagen, einem Lösen, einer Verformung oder einer Verschiebung von mehr als 200 mm aus der Ursprungslage kommt.

    Beide Lastannahmen sind als Einzellastfälle zu betrachten und nicht zu überlagern

7.5.3

Für Bordbretter ist eine waagerecht wirkende Einzellast von 0,2 kN anzusetzen.

7.5.4

Die Beanspruchungen aus Abschnitt 7.5.2 sind nur für die unmittelbar betroffenen Bauteile sowie deren Verbindungen und Anschlüsse nachzuweisen.