Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel gilt für das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen.
Bearbeitungsmaschinen sind zum Beispiel ortsfeste und handgeführte Maschinen:
Ortsfeste Maschinen sind zum Beispiel Bandschleifmaschinen mit manueller Werkstückzuführung, Bearbeitungszentren, Entgratmaschinen,
Handgeführte Maschinen sind zum Beispiel Schwing-, Exzenter-, Band-, Winkel- und Geradschleifer mit elektrischem oder pneumatischem Antrieb.
Zugehörige Einrichtungen sind zum Beispiel:
Absaugeinrichtungen mit Hauben, Rohrleitungen und Ventilatoren
Abscheider
Behälter zum Lagern und Transportieren von Aluminiumstäuben
geeignete Feuerlöscheinrichtungen
Industriestaubsauger und Entstauber