Abschnitt 6.2 - 6.2 Besondere Bestimmungen für Lösemitteldurchlauftrockner
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gaswarneinrichtungen nach den Angaben des Herstellers von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Siehe auch Merkblatt "Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.2).