DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.1.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Waldarbeiten
3.1 Aufgaben des Arbeitgebers
3.1.1 Arbeitsschutzorganisation

Nach § 2 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.

Dies bedeutet, die Arbeiten so zu organisieren, Geräte und Maschinen so auszuwählen sowie die Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass

  • eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird,

  • die Belastungen der Beschäftigten nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinausgehen und nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsschäden führen.

  • Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/ GUV-V A1) die Arbeitgeber verpflichtet zusammenzuarbeiten.

    Insbesondere haben sie, soweit es zu Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung erforderlich ist,

    • eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, diese Person ist mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten,

    • sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Tätigkeit angemessene Anweisungen zu den auszuführenden Tätigkeiten erhalten haben,

    • dafür zu sorgen, dass eine sprachliche Verständigung zwischen den Beteiligten gewährleistet ist.

Dies wird erreicht z.B. durch die Festlegung von Verantwortungsbereichen, den Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Mitarbeiter, Festlegungen zu Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln.

Festlegung von Verantwortungsbereichen

Waldarbeiten werden in der Regel dezentral und in kleinen Gruppen durchgeführt. Der Unternehmer kann in diesem Fall ihm obliegende Aufgaben für den Arbeitsschutz nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz auf zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen. Hierbei sind Verantwortungsbereich und Befugnisse festzulegen.

Bei Waldarbeiten sind fachkundige Personen z.B.:

  • Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Forstwirtschaft an einer Fachhochschule oder Hochschule (Diplomforstwirte, Forstingenieure, Bachelor oder Master im Bereich Forstwirtschaft),

  • Forstwirtschaftsmeister, Forsttechniker, Forstwirte,

  • Maschinenführer mit spezieller Aus- bzw. Fortbildung,

  • Personen mit entsprechender Aus- oder Fortbildung bzw. langjährigen Erfahrungen für die auszuführenden Arbeiten.

Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass von ihm bestellte Personen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass

  • stichprobenartig die Umsetzung der in den Arbeitsaufträgen festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und die Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren bei Vorort-Terminen überprüft werden,

  • regelmäßig über die Aufgabenerfüllung in Dienstbesprechungen berichtet wird,

  • Arbeitsunfälle bewertet und bei Bedarf korrektive Maßnahmen eingeleitet werden.

Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei seinen Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Versicherten.

Hinweise zur Umsetzung einer vorschriftengerechten Arbeitsschutzorganisation sind in der Information "Organisation des Arbeitsschutzes" (GUV-I 8631) enthalten.

Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Mitarbeiter

Nach § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen bei der Aufgabenerfüllung einzuhalten.

Aufgrund der Besonderheiten bei der Waldarbeit wie

  • hohe körperliche Anforderungen,

  • Bedienung von Maschinen mit hohen Anforderungen an den Bediener,

  • spezielle Arbeitsverfahren,

können die Anforderungen dadurch eingehalten werden, wenn:

  • Die Versicherten über die gesundheitliche Eignung verfügen (zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung, insbesondere wenn gefährliche Waldarbeiten durchgeführt werden sollen, ist der Betriebsarzt einzubeziehen).

    Hinweise enthält die Information "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Forstbereich (GUV-I 8520).

  • Die Versicherten, die Arbeiten am stehenden Stamm, Wertästungen und Arbeiten in der Baukrone ausführen, über die gesundheitliche Eignung für Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen verfügen. Die gesundheitliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 - Arbeiten mit Absturzgefahr - festgestellt werden.

  • Die Versicherten für die auszuführenden Waldarbeiten qualifiziert sind, z.B. durch eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Forstwirt, durch Lehrgänge erworbene Qualifikationen, vorhandene Fahrerlaubnis.

  • Die Versicherten gemäß Abschnitt 3.1.4 unterwiesen sind.

  • Die Versicherten sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

    Vgl. hierzu auch § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

    Hinweise zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten enthält die Regel "Grundsätze der Prävention."(BGR/GUV-R A1).

Nach § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche im Alter unter 18 Jahren nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Gefährliche Waldarbeiten sind im Abschnitt 2 aufgeführt. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche diese Arbeiten ausführen, wenn sie für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Festlegung zu Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln

Waldarbeiten werden in der Regel nach den in den Zielvereinbarungen festgelegten einheitlichen Vorgaben und Mindestanforderungen durchgeführt. Besondere Bedeutung haben das Einhalten von Arbeitsabläufen und die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel.

Dazu gehört z.B.:

  • Festlegen spezieller Arbeitsschutzmaßnahmen in den Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsortes und der angewandten Arbeitsverfahren.

  • Verlagerung von Teilarbeiten aus der Hanglage auf Aufarbeitungsplätze oder Wege (z.B. das Einschneiden oder Entasten gefällter Bäume).

  • Beseitigung hängengebliebener Bäume mit Seilwinde oder Seilzug anstelle manuellen Zufallbringens.

  • Arbeitsmittel den Versicherten zur Verfügung zu stellen, die die ergonomischen Anforderungen erfüllen und für die Arbeitsabläufe geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

  • Verlagerung gefährlicher und schwerer Arbeiten (z.B. motormanuelle Holzernte bzw. deren Teilarbeiten) auf Maschinen.