DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.6.1 - 3.2.6 Motormanuelle Holzernte
3.2.6.1 Allgemein

Die motormanuelle Holzernte zählt zu den gefährlichen Arbeiten. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei der Waldarbeit unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung während des Hiebes gesorgt wird.

Folgende Maßnahmen sind z.B. praxisbewährt:

  • Der zu fällende Baum wird vor der Fällung beurteilt. Die Baumbeurteilung beinhaltet u.a. folgende Gesichtspunkte:

    • Kronenausbildung, Baumhöhe, Wuchsform, Gewichtsverteilung, Kronenausformung, Stammverlauf, Schwerpunkt, Zwieselbildung, gebrochene Äste,

    • Baumart,

    • Stammdurchmesser, Gesundheitszustand, Wurzel- und Faserverlauf,

    • Geländeverhältnisse, Umgebung, Zustand der Nachbarbäume,

    • Witterungseinflüsse (z.B. anhaftende Nässe, Reif- und Schneebehang, Wind).

  • Mit Fällarbeiten wird erst begonnen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet sind und nicht von fallenden Bäumen getroffen werden können.

    Hierfür sind u.a. folgende Maßnahmen notwendig:

    • Einweisung mittels Arbeitsauftrag und gegebenenfalls Karte,

    • entsprechende Absprachen zwischen den anwesenden Personen und ggf. Einsatz von Kommunikationseinrichtungen,

    • Absperren der Hiebfläche bzw. Arbeitsbereiches und der Zufahrtswege,

    • Tragen von Kleidung mit Signalfarben,

    • im Fallbereich des Baumes halten sich nur die mit der Fällung des Baumes Beschäftigten auf,

    • vor Führen des Fällschnittes wird geprüft, ob sich andere Personen im Fallbereich aufhalten (Kontrolle durch Rundumblick), Personen, die nicht mit der Fällung beschäftigt sind, werden aus dem Fallbereich verwiesen,

    • der Motorsägenführer gibt rechtzeitig vor dem Fallen des Baumes, d.h. solange der Baum noch sicher steht, mindestens einen Warnruf ab und kontrolliert nochmals den Fallbereich. Ein Warnruf ist z.B. der Ruf "Achtung - Baum fällt!".

  • Bäume werden nur mit einer fachgerechten Fälltechnik zielgerichtet gefällt.

  • Unter besonderen Bedingungen, z.B. bei einem starken Vorhänger oder bei seilunterstützter Fällung, kann die Größe des in der Regel zu beachtenden Fallbereiches auf die Halbkreisfläche in Hangrichtung oder in Richtung der vorgesehenen Fällrichtung reduziert werden (siehe Anhang 1, Bild 2).

  • Fällarbeiten werden nicht bei starkem Wind oder nicht ausreichenden Lichtverhältnissen durchgeführt.

    • Ist der Wind so stark, dass Bäume nicht mehr mit der Regelfälltechnik unter Einhaltung der vorgegebenen Fällrichtung sicher zu Fall gebracht werden können, werden die Fällarbeiten eingestellt.

    • Lassen Sichtbehinderungen, z.B. Nebel, Regen, Schneetreiben, Rauch oder Dämmerungslicht im Fallbereich Einzelheiten nicht mehr erkennen, werden die Fällarbeiten eingestellt.

  • Holzernte bei vorhandener Sichteinschränkung in Naturverjüngungen erfordern besondere Maßnahmen. Geeignete Maßnahmen können z.B. sein:

    • Es werden Festlegungen getroffen, die die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von der doppelten Baumlänge gewährleisten (Festlegen von Arbeitsfeldern).

    • Fällungen werden in Zweimannarbeit oder als Serienfällung durchgeführt.

    • Kommunikation durch Sprechfunk wird in der Arbeitsgruppe bzw. zum Maschinenführer sichergestellt.

    • Nicht mit der Fällung beschäftigte Personen dürfen den Arbeitsbereich nur betreten, wenn sie zuvor mit den Beschäftigten Kontakt aufgenommen haben.

    Weitere Hinweise sind in der Information "Sichere Waldarbeit und Baumpflege" (GUV-I 8556) enthalten.

  • Die Holzernte im grünbelaubten Zustand bedingt zusätzliche Gefahren, z.B. durch:

    • Trockenäste, herabfallende oder zurückschnellende Äste, die beim Fällen abbrechen und herabstürzen können. Sie sind wegen der Sichtbehinderung nur verzögert erkennbar.

    • Die Erhöhung des Kronengewichtes, dies führt zur Veränderung des Schwerpunktes, so dass die Fällrichtung schwerer einzuhalten ist. Nässe erhöht das Kronengewicht noch zusätzlich.

    • Schnelleres Aufreißen der Bäume.

    • Spannungen im liegenden Holz (Äste), die schwerer beurteilbar sind.

    • Erhöhte Windanfälligkeit.

In diesem Fall können z.B. folgende wirksame sicherheitstechnische Maßnahmen ergriffen werden:

  • Anwendung der seilunterstützten Fällung statt Keilen,

  • Einsatz hydraulischer Heber als Fällhilfe,

  • Anwendung spezieller Schnitttechniken (z.B. Herzstich), Halte- und Stützband,

  • Einsatz von Stammpressen zur Verhinderung des Stammaufreißens,

  • bei der Aufarbeitung werden störende Äste beseitigt, damit Spannungen erkannt werden und ein sicherer Stand gewährleistet ist.

Können keine wirksamen sicherheitstechnischen Maßnahmen ergriffen werden, die die Beschäftigten vor den besonderen Gefahren bei der Holzernte im belaubten Zustand schützen, sind diese Arbeiten nicht zulässig.

  • Durch Totholz können Gefahren hervorgerufen werden, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen. Diese besonderen Sicherheitsmaßnahmen werden nach dem Ergebnis der Beurteilung der vom vorhandenen Totholz ausgehenden Gefährdungen getroffen.

    Besondere Sicherheitsmaßnahmen für diesen Fall können z.B. sein:

    • Festlegung des einzuhaltenden Abstandes zu stehendem Totholz,

    • bei zu fällendem Totholz werden geeignete technische Arbeitsmittel, z.B. Harvester oder Seilwinde, eingesetzt.

    Können keine wirksamen sicherheitstechnische Maßnahmen ergriffen werden, die den Beschäftigten vor den besonderen Gefahren des Totholzes schützen, wird in diesem Bereich nicht gearbeitet.

  • Ist während der Fällarbeiten die Anwesenheit weiterer Personen im Fallbereich ausnahmsweise erforderlich, z.B. bei

    • der Überwachung der Arbeitsausführung,

    • Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen,

    • Geräte- und Verfahrensbeurteilungen,

    • der Aus- und Fortbildung,

    • der Teilnahme an Demonstrationen von Schnitt- und Arbeitstechniken,

    • der Abnahme von Prüfungen,

    • der Durchführung von Zeitstudien,

    werden im Einzelfall geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz dieser Personen getroffen, z.B.

    • die Beschränkung der Personenzahl,

    • das Anlegen zusätzlicher Rückweichen und Freiräume in Abhängigkeit von der Personenzahl,

    • eine besondere Unterweisung der anwesenden Personen,

    • die Bestellung einer besonderen Aufsichtsperson (Die Bestellung einer besonderen Aufsichtsperson kann bei Anwesenheit einer größeren Personenzahl erforderlich sein. Die Aufsichtsperson muss die bei der Arbeit auftretenden Gefahren kennen und den Anwesenden gegenüber weisungsbefugt sein.),

    • die Seilsicherung des zu fällenden Baumes.