DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.1 - 3.2 Durchführung der Arbeiten
3.2.1 Allgemeine Anforderungen

Nach § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer notwendige Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren zu treffen. Bei der Waldarbeit sind dabei u.a. die Einflüsse, die sich aus den Umgebungsbedingungen sowie aus den verwendeten Arbeitsmitteln ergeben, zu beachten, wobei auch ergonomische Anforderungen Berücksichtigung finden.

Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. sein bei:

Umgebungsbedingungen

  • Waldarbeiten werden nur ausgeführt, wenn für Versicherte, Maschinen und Geräte ein sicherer Stand gewährleistet ist.

  • Das Gehen im unwegsamen Gelände wird den Umgebungsverhältnissen angepasst. Geeignetes Schuhwerk wird getragen und es wird vorausschauend gegangen.

  • Bei starker Behinderung durch Bewuchs oder aufliegendem Material werden die Hindernisse beseitigt oder das Arbeitsfeld (z.B. Rückweiche) wird so hergerichtet, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

  • Bei der Gefahr, dass lose Äste, Baumteile, angeschobene Bäume oder Totholz herabstürzen und Versicherte verletzen, werden geeignete Schutzmaßnahmen getroffen. Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

    • Einsatz mechanischer Fällhilfen anstelle von Keilen,

    • Durchführung der Holzernte mit Harvester anstelle motormanueller Arbeit.

  • Hängengebliebene Bäume werden unverzüglich und fachgerecht zu Fall gebracht oder der Gefahrenbereich wird gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt.

  • Totholz wird vor Beginn der Arbeiten beseitigt oder es werden keine Arbeiten im Gefahrenbereich von Totholz ausgeführt.

  • Versicherte arbeiten am Hang nur untereinander, wenn die Arbeitsstellen soweit seitlich versetzt sind, dass tiefer arbeitende Versicherte durch herabfallendes, abgleitendes oder abrollendes Material nicht gefährdet sind.

  • Auf hochgelegenen Flächen (ab 2 m Absturzhöhe) und bestehender Absturzgefahr werden Maßnahmen gegen Absturz getroffen.

    Maßnahmen gegen Absturz sind z.B.

    • die Anbringung von Geländern,

    • die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz.

Arbeitsmittel

  • Fahrzeuge, Maschinen und Geräte für Waldarbeiten werden bestimmungsgemäß verwendet und dabei die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller sowie die Betriebsanweisungen des Unternehmers beachtet.

  • Motorsägen werden nur von Versicherten bedient, die an der Motorsäge ausgebildet und mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt sind.

  • Forstliche Fahrzeuge und Maschinen werden nur dann eingesetzt, wenn ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist.

    Geeignete Maßnahmen können z.B. sein:

    • Einsatz von Spurverbreiterungen,

    • Auflage von Gleitschutzketten,

    • Einsatz von Seilsicherungen,

    • Fahren in Falllinie,

    • Beachtung der Hangtauglichkeitsgrenze des Fahrzeuges bei Querfahrten am Hang.

  • Das Führen von Fahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Geräten bleibt den Beschäftigten vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel unterwiesen, dazu geeignet und beauftragt sind.

  • Sicherheitseinrichtungen werden benutzt, nicht unwirksam gemacht, nicht beschädigt oder umgangen. Vor Beginn der Arbeitsschicht wird ihre Wirksamkeit geprüft und während der Arbeitsschicht wird ihr Zustand auf augenfällige Mängel hin beobachtet.

  • Vor Beginn und während des Betriebes von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten überzeugt sich der Fahrzeug-, Maschinen- bzw. der Geräteführer davon, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Als Gefahrenbereich ist der Fahr-, Schwenk- oder Arbeitsbereich anzunehmen. Muss mit fallenden oder weggeschleuderten Teilen gerechnet werden, ist der Gefahrenbereich entsprechend größer anzunehmen.

  • Tritt ein Mangel an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen auf, der die Sicherheit oder Gesundheit gefährdet, wird der Betrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt. Der Mangel wird durch den Versicherten fachgerecht beseitigt. Ist dies nicht möglich, wird der Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich gemeldet.

  • Für eine Mitfahrt auf forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden nur sichere Sitz- oder Stehmöglichkeiten, z.B. für diesen Zweck vorgesehene Mitfahrerplätze oder umwehrte Standflächen, genutzt. Für die Mitfahrt ist die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen.

  • Betriebsstoffe werden zweckentsprechend eingesetzt.

Ergonomie

  • Ergonomische Vorgaben zu den Arbeitsverfahren und zu den Arbeitsmittel werden beachtet. Insbesondere sind die Möglichkeiten zur Verringerung der körperlichen Belastung zu nutzen, wie z.B.

    • die Verwendung schwingungsgedämpfter Geräte und Maschinen (z.B. Motorsägen mit Antivibrationssystem oder schwingungsgedämpfte Fahrersitze bei forstlichen Fahrzeugen),

    • das Abstützen der Motorsäge,

    • das dynamische Gestalten der Arbeitsabläufe (z.B. Anwendung geeigneter Pflanzverfahren, Holz ziehen statt tragen),

    • Beugehaltung bei der Arbeit nach Möglichkeit vermeiden,

    • zum Ein- und Aussteigen Fahrzeugaufstiege nutzen und nicht abspringen,

    • dass geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und verwendet werden (z.B. wird bei der Jungbestandspflege eine leichte Motorsäge mit kurzer Schiene eingesetzt).