DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Herabfallende Gegenstände

Bei Arbeiten an übereinander liegenden Stellen an Antennentragwerken sind gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Anhangs Verletzungen durch herabfallendes Werkzeug oder Material (auch Eisfall) zu verhindern.

Werkzeuge sind gegen Herabfallen gesichert zu verwahren. Gegenstände dürfen nicht zu- und abgeworfen werden.

Beschäftigte dürfen sich nicht im Fallbereich von Gegenständen (Gefahrbereich) aufhalten.

Der Gefahrbereich für Antennentragwerke wird entsprechend Tabelle 1 festgelegt.

Tabelle 1: Radius des Gefahrbereich um die jeweiligen Arbeitsplätze
Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m)Erforderlicher Radius abhängig von hErforderlicher Mindestradius in m
bis 20-5,00
über 20 bis 60h/58,00
über 60 bis 100h/512,50
über 100 bis 150h/620,00
über 150 bis 200h/725,00
über 200h/830,00