Abschnitt 5.3 - 5.3 Herabfallende Gegenstände
Bei Arbeiten an übereinander liegenden Stellen an Antennentragwerken sind gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Anhangs Verletzungen durch herabfallendes Werkzeug oder Material (auch Eisfall) zu verhindern.
Werkzeuge sind gegen Herabfallen gesichert zu verwahren. Gegenstände dürfen nicht zu- und abgeworfen werden.
Beschäftigte dürfen sich nicht im Fallbereich von Gegenständen (Gefahrbereich) aufhalten.
Der Gefahrbereich für Antennentragwerke wird entsprechend Tabelle 1 festgelegt.
Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m) | Erforderlicher Radius abhängig von h | Erforderlicher Mindestradius in m |
---|---|---|
bis 20 | - | 5,00 |
über 20 bis 60 | h/5 | 8,00 |
über 60 bis 100 | h/5 | 12,50 |
über 100 bis 150 | h/6 | 20,00 |
über 150 bis 200 | h/7 | 25,00 |
über 200 | h/8 | 30,00 |