Abschnitt 4.1.4.2 - 4.1.4.2 Laserstrahlung bei Lichtwellenleiter-Kabel
Nach § 17 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV/GUV-V B2) hat der Unternehmer die Beschäftigten, die Arbeiten an TK-Linien durchführen, vor Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung zu schützen.
Um dieses Schutzziel zu erreichen, legt der Unternehmer Maßnahmen fest.
Folgende Maßnahmen haben sich bewährt:
Vor Arbeiten an unterbrochenen Lichtwellenleitern, insbesondere beim Betrachten der Austrittsflächen von Lichtwellenleiterenden mit optischen Instrumenten (z.B. Mikroskop),
ist der Laser abzuschalten,
gegen Wiedereinschalten zu sichern
und
mit Hilfe eines Prüfgerätes festzustellen, dass aus dem Lichtwellenleiter keine Laserstrahlung austritt.