DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien

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Abschnitt 4.1.4.2 - 4.1.4.2 Laserstrahlung bei Lichtwellenleiter-Kabel

Nach § 17 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV/GUV-V B2) hat der Unternehmer die Beschäftigten, die Arbeiten an TK-Linien durchführen, vor Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung zu schützen.

Um dieses Schutzziel zu erreichen, legt der Unternehmer Maßnahmen fest.

Folgende Maßnahmen haben sich bewährt:

Vor Arbeiten an unterbrochenen Lichtwellenleitern, insbesondere beim Betrachten der Austrittsflächen von Lichtwellenleiterenden mit optischen Instrumenten (z.B. Mikroskop),

  • ist der Laser abzuschalten,

  • gegen Wiedereinschalten zu sichern

    und

  • mit Hilfe eines Prüfgerätes festzustellen, dass aus dem Lichtwellenleiter keine Laserstrahlung austritt.