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Abschnitt 4.11.4 - 4.11.4 Brandschutz- und Rettungskonzept

Auf Grund der besonderen Gefährdungen bei Arbeiten in Tunneln ist gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 22 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ein Brandschutz- und Rettungskonzept zu erarbeiten, bei dem folgendes zu beachten ist:

Bei Arbeiten im Tunnel ist die Brandlast so gering wie möglich zu halten.

Vorhandene Sicherheitseinrichtungen des Tunnels (z.B. Brandmeldeanlagen, Rauchabsaugung, Löschwasserleitungen) können berücksichtigt werden.

Das Brandschutz- und Rettungskonzept ist mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde und dem Tunnelmanager abzustimmen. Diese beziehen die BOS-Dienste (zuständige Feuerwehr, Rettungsdienste usw.) ein. Die Beschäftigten und die Einsatzkräfte sind über dieses Brandschutz- und Rettungskonzept zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Der "Leitfaden für die Planung- und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen", der vom Deutschen Ausschuss für unterirdisches Bauen (DAUB) und vom Deutschen Ausschuss für das Grubenrettungswesen (DA GRW) erstellt wurde, unterscheidet drei Gefährdungskategorien:

Gefährdungskategorie AFluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die bis zu 500 m betragen
Gefährdungskategorie BFluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 500 m und bis zu 1000 m betragen
Gefährdungskategorie CFluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 1000 m betragen.

Für das Ereignis Brand kommen folgende Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen in Betracht:

Gefährdungskategorie A

  • Bereithalten von geeigneten Feuerlöschern, Löscheinrichtungen etc.

  • Sicherstellung einer Löschwasserversorgung mit ausreichenden Anschlüssen mit ausreichender Kapazität u. Betriebsruhedruck

  • Einrichten eines Kommunikationssystems

  • Bereitstellen von Sauerstoffselbstrettern (mit einer Haltezeit in Abhängigkeit von der Fluchtweglänge) für jeden Beschäftigten an seinem Arbeitsplatz

  • Bereithalten von geeigneten Hilfsmitteln für Flucht und Rettung (z.B. Tragen, Schleifkörbe)

  • Kontrollsystem einrichten, dass jederzeit Aufschluss über die Anzahl der im Tunnel befindlichen Personen gibt.

Gefährdungskategorie B

Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A ist:

  • ein Verantwortlicher für die Rettungskoordination mit Entscheidungskompetenz zu benennen

  • in Arbeitsplatznähe ein Schutzcontainer (Schutz vor Rauchgasen) bereitzustellen

Gefährdungskategorie C

Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A u. B ist:

  • in Arbeitsplatznähe anstelle des Schutzcontainers ein Rettungscontainer (sichere Aufnahme für Personen für eine vordefinierte Mindestdauer) bereitzustellen.