Abschnitt 4.11.4 - 4.11.4 Brandschutz- und Rettungskonzept
Auf Grund der besonderen Gefährdungen bei Arbeiten in Tunneln ist gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 22 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ein Brandschutz- und Rettungskonzept zu erarbeiten, bei dem folgendes zu beachten ist:
Bei Arbeiten im Tunnel ist die Brandlast so gering wie möglich zu halten.
Vorhandene Sicherheitseinrichtungen des Tunnels (z.B. Brandmeldeanlagen, Rauchabsaugung, Löschwasserleitungen) können berücksichtigt werden.
Das Brandschutz- und Rettungskonzept ist mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde und dem Tunnelmanager abzustimmen. Diese beziehen die BOS-Dienste (zuständige Feuerwehr, Rettungsdienste usw.) ein. Die Beschäftigten und die Einsatzkräfte sind über dieses Brandschutz- und Rettungskonzept zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Der "Leitfaden für die Planung- und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen", der vom Deutschen Ausschuss für unterirdisches Bauen (DAUB) und vom Deutschen Ausschuss für das Grubenrettungswesen (DA GRW) erstellt wurde, unterscheidet drei Gefährdungskategorien:
Gefährdungskategorie A | Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die bis zu 500 m betragen |
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Gefährdungskategorie B | Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 500 m und bis zu 1000 m betragen |
Gefährdungskategorie C | Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 1000 m betragen. |
Für das Ereignis Brand kommen folgende Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen in Betracht:
Gefährdungskategorie A
Bereithalten von geeigneten Feuerlöschern, Löscheinrichtungen etc.
Sicherstellung einer Löschwasserversorgung mit ausreichenden Anschlüssen mit ausreichender Kapazität u. Betriebsruhedruck
Einrichten eines Kommunikationssystems
Bereitstellen von Sauerstoffselbstrettern (mit einer Haltezeit in Abhängigkeit von der Fluchtweglänge) für jeden Beschäftigten an seinem Arbeitsplatz
Bereithalten von geeigneten Hilfsmitteln für Flucht und Rettung (z.B. Tragen, Schleifkörbe)
Kontrollsystem einrichten, dass jederzeit Aufschluss über die Anzahl der im Tunnel befindlichen Personen gibt.
Gefährdungskategorie B
Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A ist:
ein Verantwortlicher für die Rettungskoordination mit Entscheidungskompetenz zu benennen
in Arbeitsplatznähe ein Schutzcontainer (Schutz vor Rauchgasen) bereitzustellen
Gefährdungskategorie C
Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A u. B ist:
in Arbeitsplatznähe anstelle des Schutzcontainers ein Rettungscontainer (sichere Aufnahme für Personen für eine vordefinierte Mindestdauer) bereitzustellen.