DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.5.6 - 6.5.6 Einsatz von Kranen

Beim Einsatz von Kranen - auch LKW-Ladekranen - ist insbesondere zu beachten:

  • Das Krankontrollbuch ist vor dem Einsatz einzusehen.

  • Kran, Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind vom Kranführer vor der Benutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen. Wenn sie Mängel aufweisen, die die Betriebssicherheit gefährden, dürfen sie nicht benutzt werden.

  • Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsicht Führenden, beim Kranführerwechsel auch seinem Ablöser mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel außerdem in das Krankontrollbuch einzutragen.

  • Steuereinrichtungen dürfen nur vom Steuerstand aus benutzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Bedienung des Kranes mit Hilfe einer Fernsteuerung erfolgt. Kranbewegungen und Lasten sind ständig zu beobachten, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Einweisers.

  • Notendschalter dürfen nicht betriebsmäßig angefahren werden. Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden.

  • Abstützeinrichtungen sind nach Betriebsanleitung zu verwenden. Die Bodenverhältnisse sind zu berücksichtigen.

  • Ist bei LKW-Ladekranen vom Steuerstand aus die Ladefläche infolge ihrer Höhe nicht einsehbar, so sind entsprechend hoch gelegene Standflächen oder Sitze für den Kranführer anzubringen. Der Kranführer darf jedoch durch den Schwenkarm nicht gefährdet werden.

  • LKW-Ladekrane, die mit Baggergreifern ausgerüstet sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die das Drehen des Greifers vom Steuerstand aus ermöglicht.

  • Im Gefahrbereich des Kranes dürfen sich keine weiteren Personen aufhalten.

  • Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist zu vermeiden.

  • Solange eine Last am Kran hängt, darf der Steuerstand nicht verlassen werden. Dies gilt entsprechend auch bei Einsatz einer Fernsteuerung.

  • Schrägziehen oder Schleifen von Lasten oder Losreißen fest sitzender Lasten mit Kranen ist verboten.

  • Von Hand angeschlagene Lasten dürfen vom Kranführer erst auf Zeichen des Anschlägers bewegt werden. Hierfür sind die entsprechenden, verbindlich vorgeschriebenen Handzeichen zu verwenden.

    Hierzu siehe auch Anhang 5 dieser Regel "Handzeichen für Anschläger" und Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) und UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8).