Abschnitt 6.5.5 - 6.5.5 Verwendung von Winden, Hub- und Zuggeräten
Bei der Verwendung von Winden, Hub- und Zuggeräten ist insbesondere zu beachten:
Zum Heben von Lasten dürfen nur geprüfte Lastaufnahme- und Anschlagmittel verwendet werden.
Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen immer stärker dimensioniert sein, als die verwendeten Hebe- und Zuggeräte.
Lastaufnahmemittel, z.B. Ketten, Seile, Bänder sind vor Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Ketten, Seile, Bänder usw. dürfen nicht über scharfe Kanten gezogen werden.
Bei der Verwendung von Zugseilen ist der Aufenthalt im Wirkungsbereich des eventuell reißenden Zugseiles, zwischen Last und ziehender Winde sowie im Gefahrbereich von Umlenkrollen verboten.
Lasten dürfen nur an solchen Punkten angeschlagen oder angesetzt werden, die die zu erwartenden Kräfte sicher aufnehmen können.
Lasten sind so anzuschlagen, dass sie nicht verrutschen können.
Schrägziehen ist nicht zulässig.
Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden.
Lasten sind beim Bewegen ständig zu beobachten, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Einweisers.
Bei mehreren Beteiligten sind für das Bewegen von Lasten die vorgeschriebenen Handzeichen anzuwenden.
Hierzu siehe auch Anhang 5 dieser Regel "Handzeichen für Anschläger" und Anlage 2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3)
Beim Abziehen von Seilen müssen mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.
Winden, Hub- und Zuggeräte sind insbesondere: Trommelwinden, Flaschenzüge, Schraubenwinden, Zahnstangenwinden, Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil (z.B. Greifzüge, Umlenkrollen).