DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.5.5 - 6.5.5 Verwendung von Winden, Hub- und Zuggeräten

Bei der Verwendung von Winden, Hub- und Zuggeräten ist insbesondere zu beachten:

  • Zum Heben von Lasten dürfen nur geprüfte Lastaufnahme- und Anschlagmittel verwendet werden.

  • Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen immer stärker dimensioniert sein, als die verwendeten Hebe- und Zuggeräte.

  • Lastaufnahmemittel, z.B. Ketten, Seile, Bänder sind vor Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

  • Ketten, Seile, Bänder usw. dürfen nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

  • Bei der Verwendung von Zugseilen ist der Aufenthalt im Wirkungsbereich des eventuell reißenden Zugseiles, zwischen Last und ziehender Winde sowie im Gefahrbereich von Umlenkrollen verboten.

  • Lasten dürfen nur an solchen Punkten angeschlagen oder angesetzt werden, die die zu erwartenden Kräfte sicher aufnehmen können.

  • Lasten sind so anzuschlagen, dass sie nicht verrutschen können.

  • Schrägziehen ist nicht zulässig.

  • Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden.

  • Lasten sind beim Bewegen ständig zu beobachten, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Einweisers.

  • Bei mehreren Beteiligten sind für das Bewegen von Lasten die vorgeschriebenen Handzeichen anzuwenden.

    Hierzu siehe auch Anhang 5 dieser Regel "Handzeichen für Anschläger" und Anlage 2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3)

  • Beim Abziehen von Seilen müssen mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.

    Winden, Hub- und Zuggeräte sind insbesondere: Trommelwinden, Flaschenzüge, Schraubenwinden, Zahnstangenwinden, Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil (z.B. Greifzüge, Umlenkrollen).