DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.3.2 - 6.4.3.2 Standsicherheit

Vor allen Montage-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten muss die Standsicherheit überprüft werden und während der Arbeiten gewährleistet sein.

Die Forderung nach Gewährleistung der Standsicherheit schließt ein, dass z.B.

  • zum Aufbocken Hubgeräte, wie z.B. Wagenheber so angesetzt werden, dass ein Abrutschen verhindert wird,

  • angehobene Maschinen und Fahrzeuge durch Unterbauen, z.B. mit Kreuzstapeln aus Schwellen oder Kanthölzern oder durch stählerne Abstützböcke gesichert werden.

Beim Ein- oder Ausbau von Bauteilen von Maschinen oder Fahrzeugen können Gewichtsverlagerungen auftreten, die evtl. durch zusätzliche Abstützungen aufgenommen werden müssen.