DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 6.4.1.2 - 6.4.1.2 An- und Aufbaumaschinen

Durch An- und Aufbaumaschinen darf die Betriebssicherheit von fahrbaren Arbeitsmaschinen und sonstigen Fahrzeugen nicht beeinträchtigt werden.

Die Betriebssicherheit wird nicht beeinträchtigt, wenn unter anderem die zulässigen Achslasten eingehalten und die Gesamtgewichte nicht überschritten werden.

Hierzu siehe auch § 37 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29).