DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten

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Abschnitt 4.1.5 - 4.1.5 Auswahl der Beschäftigten

Der Unternehmer darf Beschäftigte mit Arbeiten bei wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Arbeiten nur betrauen, wenn sie hierfür geeignet sind. (Dies bedeutet auch, dass sie schwimmen können.)

Bei Zweifeln an der Eignung kann der Betriebsarzt einbezogen werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und Maschinen, Wasserfahrzeuge, Geräte und schwimmende Geräte nur von unterwiesenen, im Einzelfall zusätzlich ausgebildeten und beauftragten Personen, geführt und in Stand gehalten werden.

Die Befähigung kann nachgewiesen werden, z.B. durch eine amtliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 4 der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung, ein Schiffspatent, einen Schiffsführerschein, einen Schifferausweis oder durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang (z.B. Kranführer, Erdbaumaschinenführer, Gabelstaplerfahrer).