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Abschnitt 3.3 - 3.3 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

Zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 2 Abs. 4 "PSA-Benutzungsverordnung" sollte der Unternehmer in Betrieben mit einer größeren Anzahl von Atemschutzgeräten mindestens eine befähigte Person bestellen, z.B. einen Atemschutz-Gerätewart, und ihm die zur Instandhaltung erforderlichen Einrichtungen, Messgeräte und Werkzeuge zur Verfügung stellen.

Eine befähigte Person muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemschutzgeräte besitzen und den arbeitssicheren Zustand der Atemschutzgeräte beurteilen und diese instand halten können.

Die Befähigung kann durch eine Ausbildung zum Atemschutz-Gerätewart z.B. an Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen sowie bei Herstellern von Atemschutzgeräten erworben und durch regelmäßige Fortbildung an diesen Einrichtungen (mindestens alle 5 Jahre) erhalten werden. Aus- und Fortbildung sind zu dokumentieren.

Um die Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten zu gewährleisten, ist ein Instandhaltungsprogramm entsprechend dem Gerätetyp aufzustellen. Es soll Angaben zu Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen enthalten. Dazu gehören:

  • Montage und Demontage der Geräte,

  • Reinigung und Desinfektion,

  • Reparatur oder Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien (z.B. Flaschenfüllung, Alkalipatronen, Filter) nur durch Originalteile,

  • Prüfung der Geräte.

Dabei sind die Angaben der Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers zu beachten. Sieht der Hersteller die Wartung von Fluchtgeräten (Selbstretter) vor, sind die Angaben in den nachfolgenden Abschnitten auch hierfür relevant.

Der Unternehmer hat für die Durchführung des Programms zu sorgen und die Maßnahmen zu dokumentieren.