DGUV Regel 101-011 - Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Schutznetze (Sicherheitsnetze)

Netze, die abstürzende Personen auffangen.

Aufhängepunkte

Geeignete Festpunkte an Bauwerksteilen, z. B. Träger und Stützen, die das Anschlagen von Verbindungsmitteln zum Netz ermöglichen und die Lasten aus dem Schutznetz (Sicherheitsnetz) sicher aufnehmen und ins Bauwerk weiterleiten können.

Netzzubehör

Teile, die bei der Verwendung des Schutznetzes (Sicherheitsnetzes) erforderlich sind, z. B. Aufhängeseile, Kopplungsseile, Traversenseile, Karabinerhaken.

Prüfmaschen

Maschenreihen, die zur Bestimmung des Alterungsverhaltens in das Schutznetz (Sicherheitsnetz) eingezogen sind und dem Schutznetz (Sicherheitsnetz) entnommen werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.

Einbaubreite

Kürzere Seitenlänge einer rechteckigen Netzfläche, die nach Einbau (ggf. nach einem Raffen eines größeren Netzes) die abzudeckende Fläche überspannt.