Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte
(bisher: BGG 958)
(bisher ZH 1/138)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"
Stand der Vorschrift: April 1985
Vorbemerkung
Nach § 5 Abs. 1 UVV "Schwimmende Geräte" (VBG 40a) hat der Unternehmer für schwimmende Geräte den rechnerischen Nachweis der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Soweit bei der Inbetriebnahme eines schwimmenden Gerätes aus zeitlichen Gründen ein geprüfter rechnerischer Nachweis nicht vorgelegt werden kann, muß unter Aufsicht eines Sachverständigen eine praktische Erprobung hinsichtlich der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit durchgeführt werden.
Für die Anerkennung von Sachverständigen wenden die Berufsgenossenschaften folgende Grundsätze an: