DGUV Grundsatz 314-007 - Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte

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Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte
(bisher: BGG 958)

(bisher ZH 1/138)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"

Stand der Vorschrift: April 1985

Vorbemerkung

Nach § 5 Abs. 1 UVV "Schwimmende Geräte" (VBG 40a) hat der Unternehmer für schwimmende Geräte den rechnerischen Nachweis der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Soweit bei der Inbetriebnahme eines schwimmenden Gerätes aus zeitlichen Gründen ein geprüfter rechnerischer Nachweis nicht vorgelegt werden kann, muß unter Aufsicht eines Sachverständigen eine praktische Erprobung hinsichtlich der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit durchgeführt werden.

Für die Anerkennung von Sachverständigen wenden die Berufsgenossenschaften folgende Grundsätze an:

InhaltsübersichtAbschnitt
Einleitung des Anerkennungsverfahrens1
Voraussetzungen für die Anerkennung2
Pflichten des Sachverständigen3
Erteilung der Anerkennung4
Widerruf der Anerkennung5
Muster eines Antrages auf Anerkennung zum SachverständigenAnhang 1
Muster einer AnerkennungAnhang 2