Abschnitt 2.2.5 - 2.2.5 Fristverlängerung
Die in den Abschnitten 2.2.3 und 2.2.4 empfohlenen Fristen für die Prüfung in zerlegtem Zustand können verlängert werden, wenn eine befähigte Person aufgrund einer Überprüfung festgestellt hat, dass ein sicherer Betrieb auch für einen längeren Prüfzeitraum gewährleistet ist.