DGUV Grundsatz 313-001 - Prüfbuch für Zentrifugen

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

2.1.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft geprüft werden.

Die Prüfung vor Inbetriebnahme soll sich im Wesentlichen erstrecken auf:

  • Anordnung der Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) und Hauptschaltern,

  • Aufstellungsort geeignet,

  • Austritt von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften,

  • Elektrische Ausrüstung,

  • Explosionsfähige Atmosphäre,

  • Gefahrbereich in Zonen eingeteilt,

  • Lärm bei Aufstellung im Arbeitsraum,

  • Maßnahmen gegen Brandgefahren von benachbarten Anlagen,

  • Maßnahmen gegen Explosionsgefahren von benachbarten Anlagen,

  • Schwingungsübertragung,

  • Standsicherheit gegeben,

  • Zentrifuge für vorgesehenen Betrieb geeignet,

  • Zubehör vollständig vorhanden,

  • Bei Laborzentrifugen 30 cm Freiraum,

  • Vorhandensein der erforderlichen Dokumentationen,

    • Betriebsanleitung mit Dokumentation und Herstellererklärung,

    • Betriebsanweisung auch für das Öffnen der Zentrifuge,

    • Prüfbuch.

2.1.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen nach Abschnitt 2.1.1, die

  • von ihm für Arbeitsverfahren umgebaut oder mit weiteren Ausrüstungen ergänzt werden und für eine Betriebsart bestimmt sind, die in der Betriebsanleitung des Herstellers der Zentrifuge nicht vorgesehen ist,

    vor der ersten Inbetriebnahme auf arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

2.1.3

Ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht möglich, kann abweichend von den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 diese Prüfung auch während der Inbetriebnahme erfolgen.