Abschnitt 3 - 3 Ausbildungsträger
Ausbildungsträger müssen über geeignetes Fachpersonal, Messgeräte, Praxisfelder, Medientechnik und Räumlichkeiten verfügen bzw. diese zur Verfügung stellen.
Als Ausbilder für fachkundige Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten kann tätig werden, wer - entsprechend der zugewiesenen Lehreinheit - aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
mit den Inhalten und der Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen vertraut ist,
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Beleuchtung hat,
praktische Erfahrungen bei der Messung und Beurteilung der Beleuchtung hat,
Ausbildungskonzepte vermitteln kann
und
die entsprechende Ausbildungskompetenz besitzt.
Ausbildungsträger können sich beim Fachbereich Verwaltung im Sachgebiet Beleuchtung registrieren lassen.
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
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