Abschnitt 2 - 2 Gefährdungsbeurteilungen
Im Rahmen der Auswahl und Verwendung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln sind Gefährdungsbeurteilungen von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer durchzuführen.
Ziele der Gefährdungsbeurteilungen | |
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Bei der Bereitstellung
| Bei der Benutzung Festlegen von Prüfanforderungen
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Abb. 1 Gefährdungsbeurteilungen
Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von Personen mit der entsprechenden Fachkunde durchgeführt werden. Verfügt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nicht über die entsprechenden Kenntnisse, so hat sie bzw. er sich fachkundig beraten zu lassen.
Bei den Gefährdungsbeurteilungen ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
Informationen des Herstellers
Ergebnisse von Sicht- und Funktionsprüfungen
Schäden verursachende Einflüsse
betriebliche Nutzung
Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und
Informationen zum Stand der Technik
Als Ergebnis werden Art und Umfang der Prüfungen von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer festgelegt. Hierzu zählen:
Prüfungen bei Montage und Gebrauch
Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen
Prüfungen bei wesentlichen Änderungen
wiederkehrende Prüfungen
gegebenenfalls die Qualifikation der Person, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragt werden sollen
Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen.
Darüber hinaus ist eine Gefährdungsbeurteilung für die Prüfung durch Ermächtigte Sachverständige erforderlich (hierzu siehe Abschnitt 5).