Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Druckluftbehältern auf Wasserfahrzeugen
(bisher: BGG 908)
(bisher ZH 1/141)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"
Stand der Vorschrift: April 1992
Vorbemerkung
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der UVV "Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen" (VBG 18) gelten als Sachverständige für die Prüfung von Druckluftbehältern auch die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen.
Für die Anerkennung von Sachverständigen wenden die Berufsgenossenschaften folgende Grundsätze an: