DGUV Grundsatz 314-001 - Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Druckluftbehältern auf Wasserfahrzeugen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Druckluftbehältern auf Wasserfahrzeugen
(bisher: BGG 908)

(bisher ZH 1/141)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"

Stand der Vorschrift: April 1992

Vorbemerkung

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der UVV "Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen" (VBG 18) gelten als Sachverständige für die Prüfung von Druckluftbehältern auch die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen.

Für die Anerkennung von Sachverständigen wenden die Berufsgenossenschaften folgende Grundsätze an:

InhaltsübersichtAbschnitt
Einleitung des Anerkennungsverfahrens1
Voraussetzungen für die Anerkennung2
Pflichten des Sachverständigen3
Erteilung der Anerkennung4
Widerruf der Anerkennung5
Muster eines Antrages auf Anerkennung zum SachverständigenAnhang 1
Muster der ErmächtigungAnhang 2