DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Sachliche Zuständigkeit

Für die in der Maschinenrichtlinie beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür sachverständige Personen einzusetzen, und zwar Sachverständige der Kranhersteller oder Sachverständige gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

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Wegen des umfangreichen technischen Regelwerks, das bei Konstruktion, Bau, Ausrüstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personenkreis gestellt, der die Prüfungen durchführt.
Sachverständige der Kranhersteller sind Personen, die auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Berufserfahrung von den Kranherstellern benannt wurden.
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