DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Nach § 27 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" darf die Unternehmerin bzw. der Unternehmer als Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterin nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern oder Betriebssanitäterinnen. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gliedert die Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst in zwei Stufen; erstens eine grundlegende, allgemeingültige Sanitätsschulung (Grundausbildung) und zweitens eine vorwiegend auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Ausbildung (Aufbaulehrgang).

Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundausbildung ist die Ausbildung zum Ersthelfenden oder die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung innerhalb der letzten zwei Jahre.

An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:

  • Approbation als Ärztin oder als Arzt

  • Examinierte Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung

  • Rettungsassistentin oder Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter

  • Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sowie

  • Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung

Im erforderlichen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst wird der Teilnehmende mit betriebsbezogenen und unfallversicherungsspezifischen Aufgaben vertraut gemacht. Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang darf die Teilnahme an der Grundausbildung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit aufgrund einer anerkannten Qualifikation eine entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

Heilgehilfen nach den Bergverordnungen sind den Betriebssanitätern oder -sanitäterinnen gleichzusetzen.

Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen regelmäßig innerhalb von drei Jahren von einer im Sinne dieser Vorschrift geeigneten Stelle fortgebildet werden.