DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Hubrettungsfahrzeuge nach zurückgezogener DIN 14701 Teil 1 und Teil 2

2.2.1 Prüfanordnung

Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Punkten 2.2.1 bis 2.3 durchzuführen, wenn die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.

2.2.1.1 Sichtprüfung

Es sind zu prüfen:

  • Unterbau, Federabstellung, Abstützung, Drehverbindung,

  • Verbindung Fahrgestell zum Hubrettungssatz,

  • Hubrettungsausleger (Untergurte, Holme, Streben, Obergurte, Führungen, Laufbahnen usw., ferner Sprossen [einschließlich Belag]), Schweißnähte und Fallhaken,

  • Auflage des Hubrettungsauslegers,

  • Rückhaltevorrichtung,

  • Hydraulikschläuche, Seile, Zahnräder, Federringe, Splinte, Schrauben, Muttern, Bolzen einschließlich sonstiger Sicherungen, elektronische und elektrische Verbindungen (insbesondere auf Korrosion) und Schalter,

  • äußere Dichtheit von hydraulischen Leitungen, Zylindern, Pumpen und Motoren,

  • Endanschläge bei Endabstellung für "Aufrichten", "Neigen", "Ausfahren" und "Einfahren". Herstellerangaben sind zu beachten,

  • Zubehör auf Vollständigkeit.

Sichtprüfung des Rettungskorbes einschließlich Aufnahme- und Transporteinrichtung siehe Kapitel IV Punkt 3.2.1.

2.2.1.2 Funktionsprüfung

Es sind zu prüfen:

  • Sperre zwischen Fahrgetriebe und Antrieb des Hubrettungssatzes einschließlich Anzeige,

  • Wirksamkeit der Einrichtung, welche die Inbetriebnahme des Hubrettungssatzes verhindert, bis die Federabstellung und die Abstützung wirken,

  • Bewegungen der Abstützeinrichtungen,

  • elektrisch leitende Verbindung zwischen Hubrettungssatz und Standfläche (Unterlegklötze mit Eisenbändern),

  • Federabstelleinrichtung an Hinterachse,

  • maschinelle Bewegungen von Aufrichten, Neigen, Ausfahren, Einfahren, Drehen links und rechts,

  • Geländeausgleichseinrichtung links und rechts,

  • gleichzeitiges Betätigen aller drei maschinellen Bewegungen (Ausfahren, Aufrichten, Drehen bzw. Einfahren, Neigen, Drehen) innerhalb der zulässigen Grenzen,

  • Wirksamkeit der zwangsläufigen Sprossenüberdeckung (soweit vorhanden) bzw. der Anzeige für die Sprossenüberdeckung,

  • Wirksamkeit der selbsttätigen Endabstellung für "Aufrichten", "Neigen", "Ausfahren" und "Einfahren",

  • Wirksamkeit der selbsttätigen Abstellung der Bewegungen für "Neigen", "Ausfahren" und "Drehen" bei Erreichen der Freistandsgrenze,

  • Wirksamkeit der Einrichtung, welche die zuvor angegebenen Bewegungen über die Freistandsgrenze hinaus bis zur jeweiligen Benutzungsgrenze wieder zulässt,

  • selbsttätiges Ansprechen der Geländeausgleichsvorrichtung (Mindestforderung: Ansprechen bei Abweichung von der Lotrechten und bei Aufrichtwinkel > 40°, wobei der Nachlauf höchstens 1,5° betragen darf ),

  • Überprüfung des maschinellen Notbetriebes und Ansprechen des Warnsignals,

  • Handbetrieb als Notbetrieb (nur zum Zurückfahren in Fahrstellung),

  • Handantrieb der Geländeausgleichsvorrichtung,

  • Abschaltung der Geländeausgleichsvorrichtung und Kontrolle der roten Leuchtanzeige am Hauptsteuerstand, sofern Abschaltung vorhanden,

  • Ansprechen der Anstoßsicherungen,

  • Betriebsfähigkeit der stromabhängigen Sicherheits- und Anzeigevorrichtungen einschließlich der Beleuchtung,

  • Wirksamkeit des Totmannschalters. Wiederanfahren darf nur aus Nullstellung aller Steuerorgane möglich sein,

  • Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit der Betriebsüberwachungseinrichtungen:

    • Anzeigeleuchte (weiß) zur Anzeige der Sprossenüberdeckung (nur erforderlich, wenn keine zwangsläufige Sprossenüberdeckung),

    • Warnleuchte (gelb) oder sinnfällige andere Anzeige zur Anzeige der Freistandsgrenze und/oder deren Überschreitung,

    • Warnleuchte (rot) zur Anzeige der Benutzungsgrenze,

    • Anzeige des Aufrichtwinkels,

    • Anzeige der Leiterlänge,

    • Anzeige der Ausladung, sofern vorhanden

    • Anzeige der Rettungshöhe, sofern vorhanden,

    • Anzeige des Längs- und Querneigungswinkels,

    • Anzeige für positiven Aufrichtwinkel = 10° und Seitenneigung mit Skalen für die zulässige

      • Leiterlänge,

      • Ausladung an der Freistandsgrenze,

      • Rettungshöhe und

      • Belastung

  • Wirksamkeit der selbsttätigen Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausfahren der Leiterteile in Fahrstellung bzw. Feststellung des Hubrettungssatzes für den Fahrbetrieb

Funktionsprüfung des Rettungskorbes einschließlich Aufnahme- und Transporteinrichtung siehe Kapitel IV Punkt 3.2.2.

2.2.1.3 Belastungsprüfung

Belastungsprüfung nur durchführen, wenn bei Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel festgestellt worden sind, welche die Durchführung der Belastungsprüfung verbieten.

Bei Hubrettungsfahrzeugen mit Rettungskorb vor der Belastungsprüfung Sicht- und Funktionsprüfung des Rettungskorbes nach Kapitel IV Punkt 3.2.1 und 3.2.2 durchführen.

Prüfungen möglichst bei Windstille und auf festem, ebenem Untergrund vornehmen. Bei jeder Prüfung sollte möglichst die gleiche Standfläche benutzt werden. Eine vergleichende Beurteilung des Hubrettungsfahrzeugs über einen längeren Zeitraum wird so begünstigt.

2.2.1.3.1 Statische Prüfung

Die Belastung kann alternativ mit Mehrzweckzug oder Gewichten aufgebracht werden. Abstützungen ausfahren; Federabstelleinrichtung einrücken. (Beachten, dass die Abstützungen Bodenpressung haben.)

Hubrettungssatz mindestens 5-mal etwa in Nennrettungsstellung bringen und zurücknehmen. Dabei mindestens 360° links und rechts drehen.

Bei Drehleiter ohne Rettungskorb Stahlseil und Bandmaß in Mitte der letzten Leitersprosse befestigen.

Bei Hubrettungsfahrzeug mit Rettungskorb Stahlseil und Bandmaß in der Mitte der Vorderkante des Rettungskorbbodens befestigen.

2.2.1.3.2 Überlastungsprüfung

Hubrettungssatz in Fahrzeuglängsrichtung auf Nenn-Rettungshöhe und Nenn-Ausladung (Freistandsgrenze) aufrichten und ausfahren.

Hubrettungssatz kurzzeitig mit 150 % der jeweiligen Nennlast vorbelasten. Rettungshöhe (Messwert 1) und Ausladung messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Hubrettungssatz mit 150 % der jeweiligen Nennlast lotrecht belasten. (Bei Belastung durch Mehrzweckzug Prüflast durch Nachziehen konstant halten.)

Nach ca. 10 Minuten Belastungsdauer Rettungshöhe des noch belasteten Hubrettungssatzes messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Hubrettungssatz entlasten; nochmals Rettungshöhe (Messwert 2) messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Prüfung der Überlastsicherung bei Drehleitern und Teleskopmasten.

ccc_1001_as_54.jpgAchtung
Gelenkmaste sind nach Angaben der Hersteller zu prüfen.

Hubrettungssatz auf etwa 70° aufrichten und auf volle Länge ausfahren. Hubrettungssatz bis zur Freistandsgrenze neigen.

Bei Drehleitern, die nicht für Rettungskorbaufnahmen eingerichtet sind, ist dies die Freistandsgrenze für 90 kg Nennbelastung.

Bei Drehleitern und Teleskopmasten mit Rettungskorb ist dies die "2-Personen-Freistandsgrenze mit Rettungskorb".

In vorgenannter Stellung Hubrettungssatz nach und nach bis 125 % der Nennlast belasten. Die Überlastsicherung muss spätestens bei 125 % der zulässigen Nennlast ansprechen. Akustische und optische Warnungen müssen ansprechen.

2.2.1.3.3 Dynamische Prüfung

Diese Prüfung ist nur bei Hubrettungsfahrzeugen mit Rettungskorb durchzuführen.

Sofern selbsttätige Seiteneinstellvorrichtung vorhanden, Fahrzeug durch Auffahrbohlen oder Ähnliches ca. 5° schräg stellen.

Federabstelleinrichtung einrücken. Abstützung ausfahren. (Beachten, dass die Abstützungen Bodenpressung haben.)

Hubrettungssatz mindestens 5-mal etwa in Nennrettungshöhe bringen und zurücknehmen. Dabei mindestens 360° rechts und links drehen.

Gewichte in Höhe der zulässigen Nutzlast im Rettungskorb so unterbringen, dass sie auch bei heftiger Leiterbewegung nicht aus dem Rettungskorb stürzen können.

Sodann nacheinander:

  • Hubrettungssatz auf größten Aufrichtwinkel bringen, Abschaltung überprüfen.

  • Hubrettungssatz auf größte Rettungshöhe "ausfahren", Abschaltung überprüfen.

  • Maximal ausgefahrenen Hubrettungssatz mit maximaler Drehgeschwindigkeit mindestens 3-mal um 360° "drehen".

  • Hubrettungssatz auf größtmögliche Ausladung neigen. Hierbei Abschaltung an der Freistandsgrenze überprüfen.

  • Bei ca. 40° Aufrichtwinkel die Abstimmung der Seiteneinstellvorrichtung auf die Neige- und Drehgeschwindigkeit prüfen.

  • Nach Stillsetzen des voll "ausgefahrenen" und "aufgerichteten" Hubrettungssatzes überprüfen, ob sich Teile verwunden oder verbogen haben.

  • Einfahren aus der niedrigsten Neigestellung prüfen.

  • Die Prüfvorgänge müssen mit der im Betrieb erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden, es darf nicht gegengesteuert und aufgeschaukelt werden.

Belastungsprüfung des Rettungskorbes siehe Kapitel IV Punkt 3.2.3.

2.2.2 Prüfbefund

Das Hubrettungsfahrzeug ist betriebssicher, wenn

  • alle bei der Sichtprüfung überprüften Teile keine Mängel aufgewiesen haben,

  • alle bei der Funktionsprüfung überprüften Teile betriebsfähig waren, richtig angesprochen haben, wirksam waren, richtig angezeigt haben und gut erkennbar waren,

  • keine wesentlichen Undichtigkeiten an der Hydraulik aufgetreten und

  • nach der Belastungsprüfung keine bleibenden Formveränderungen, Risse oder Veränderungen an Schweißnähten feststellbar sind.

ccc_1001_as_54.jpgFormveränderungen sind u. a. festzustellen durch
  • Vergleichen der notierten Maße von Rettungshöhe und Ausladung vor und nach der Belastung und Kontrollieren mit einem vom Hubrettungsfahrzeug herabhängenden Lot.

  • Wird eine Veränderung bei den Messungen der Rettungshöhe (Messwert 1 und 2) von mehr als 100 mm festgestellt, so ist eine Überprüfung durch den Hersteller zu veranlassen. Bei einer Veränderung der Rettungshöhe um mehr als 150 mm ist das Hubrettungsfahrzeug sofort der Benutzung zu entziehen.

Prüfnachweis führen.