Abschnitt 16.1 - 16.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.