DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Dreiteilige Schiebleitern

Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Schiebleitern nach zurückgezogener DIN 14715 Teil 1 aus Holz und Teil 2 aus Leichtmetall.

4.6.1 Prüfanordnung

Die Schiebleiter wird zur Überprüfung der Überlappung und der Führungsbügel auf ihre maximale Nutzlänge ausgeschoben und waagerecht (die Auflagerhöhen entsprechend ausgleichen) mit der Steigseite nach oben auf drei Böcke gelegt (siehe Abbildung 12). An der nicht unterstützten Überlappung ist der Abstand zwischen Boden und Holm zu messen (Messwert A1). Die Stützstangen sind locker auf dem Boden abzulegen.

Zuerst wird die Leiter dort, wo sie nicht unterstützt ist, mit 30 kg belastet. Das verbleibende Leiterteil wird mit 80 kg belastet (siehe Abbildung 13). Der Abstand zwischen Boden und Holm an der nicht unterstützten Überlappung wird gemessen (Messwerte B1).

Anschließend wird die andere Überlappungsstelle (siehe Abbildungen 14 und 15) in gleicher Weise geprüft (Messwerte A2 und B2).

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Abb. 12
Unbelastete, ausgeschobene Schiebleiter

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Abb. 13
Belastete, ausgeschobene Schiebleiter mit Prüflasten

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Abb. 14
Unbelastete, ausgeschobene Schiebleiter mit Prüflasten

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Abb. 15
Belastete, ausgeschobene Schiebleiter mit Prüflasten

4.6.2 Prüfbefund

Die Leitern sind betriebssicher, wenn weder Schäden noch bleibende Formveränderungen feststellbar sind, insbesondere

  • die Durchbiegung unter Last bei der Prüfung der Überlappung von Unter- und Mittel- bzw. von Mittel- und Oberleiter (siehe Abbildungen 2 und 4) max. 100 mm beträgt und um nicht mehr als ± 10 mm von der vorhergehenden Prüfung abweicht,

  • die Bauteile weder Riss- noch Splitterbildungen aufweisen,

  • sie keine Verwindungen oder Verbiegungen aufweisen,

  • Schweißnähte keine Risse oder andere auffällige Mängel aufweisen,

  • die Sprossenanker und Rundstahlanker bei Holzleitern unbeschädigt sind und festen Sitz haben,

  • die Sprossenbeläge bei Leichtmetallleitern vorhanden sind und keine Schäden aufweisen,

  • die Schrauben und Muttern gegen selbsttätiges Lösen gesichert sind,

  • die Metallteile keine Korrosion aufweisen,

  • die Anlagerollen unbeschädigt sind und leicht in drehende Bewegung versetzt werden können,

  • die Gleitbeschläge festen Sitz haben und unbeschädigt sind,

  • die Fallhaken fest mit den Holmen verbunden sind und einwandfrei funktionieren,

  • die Auszugsseile keine Verschleiß- oder Bruchstellen aufweisen und auf die richtige Länge eingestellt sind,

  • die Endbegrenzungen für das Ausschieben und Einlassen der Leiter fest sitzen und ihre Funktion erfüllen,

  • die Stützstangen keine Schäden (z. B. Einkerbungen, Verbiegungen) aufweisen,

  • an den Stützstangen rutschfeste Griffoberflächen auf einer Länge von jeweils mindestens 2000 mm vorhanden sind (bei Leitern nach DIN EN 1147),

  • die Einrichtung zur Verhinderung eines unbeabsichtigten Einfahrens funktionsfähig (bei Leitern nach DIN EN 1147) und

  • die Kennzeichnung vollständig ist (siehe Punkt 4.2).

Prüfnachweis führen und Messwerte eintragen.

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Abb. 16
Unbelastete Leiter

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Abb. 17
Belastete Leiter mit Prüflast