Arbeitssicherheitsjournal 2010, 5
Gelbe Warnleuchten nur mit Genehmigung
Die Benutzung von Rundumleuchten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Darauf weist der aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz hin. Das gelb blinkende Rundumlicht warnt andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr, z.B. wenn ein Fahrzeug besonders groß oder langsam unterwegs ist.
Der Einsatz der Warnleuchte ist geregelt in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach ist das Warnlicht vorgesehen für Fahrzeuge von Müllabfuhr, Straßenmeisterei, Pannenhilfe sowie Schneepflüge, Schwertransporte und Gefahrguttransporte (in Tunneln). In der Landwirtschaft werden überbreite (mehr als 3 m) Fahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Maishäcksler oder Kartoffelroder damit ausgestattet.
Alle anderen Einsatzbereiche bedürfen einer Genehmigung nach § 70 STVZO. Weder Landwirte noch andere Unternehmen dürfen nach Belieben einen ganz normalen Schlepper, Unimog oder andere Fahrzeuge mit einer gelben Rundumleuchte ausrüsten. (fk)