§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1) Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
- 1.
arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit,
- 2.
arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit,
- 3.
arbeitsmedizinische nachgehende Untersuchungen nach Beendigung einer Tätigkeit.
(2) Als Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten (§ 7).