GGRMNV - Gefährl. Güter/Rhein/Mosel-Neuf-V

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Art. 2 GGRMNV

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Von den nach Absatz 1 in Kraft getretenen Vorschriften des ADNR sind die Abschnitte 8.1.10 und 8.6.4, die Unterabschnitte 7.2.4.15, 8.1.2.3 Buchstabe a und j, die Unterabschnitte 8.1.6.6 und 9.3.3.26 und die Absätze 7.2.4.11.1, 9.3.2.25.2 Buchstabe f letzter Satz und Buchstabe g, die Absätze 9.3.2.25.10, 9.3.2.26, 9.3.3.25.2 Buchstabe f letzter Satz und Buchstabe g und Absatz 9.3.3.25.10 ausgenommen.

(3) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hat mit Beschluss vom 29. November 2001 und vom 30. Mai 2002 und mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), die mit Beschluss vom 15. Februar 1994 angenommen wurde, einschließlich der nachträglichen Änderungen und der aufgrund von Artikel 3 ADNR beschlossenen zeitweiligen Vorschriften, aufgehoben.