Art. 10 32009L0104 - Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.