32008R1272 - Verordnung (EG) 1272/2008

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Art. 23 32008R1272 - In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen

Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:

  1. a)

    ortsbewegliche Gasflaschen;

  2. b)

    Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;

  3. c)

    Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;

  4. d)

    Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;

  5. e)

    explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen;

  6. f)

    Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden.