Art. 20 32008R1272 - Signalwörter
(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.
(2) Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
(3) Wird das Signalwort "Gefahr" auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das Signalwort "Achtung" dort nicht.