VStättV,BY - Versammlungsstättenverordnung

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Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättV) (1)

2132-1-5-B

Vom 2. November 2007 (GVBl S. 736)

Zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)

Auf Grund des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I) und Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 540), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1
Höhenlage
Versammlungsräume in Kellergeschossen3
Abschnitt 2
Bauteile und Baustoffe
Wände, Decken, Dächer4
Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen, Bodenbeläge und Sitze5
Abschnitt 3
Rettungswege
Führung der Rettungswege6
Bemessung der Rettungswege7
Treppen8
Türen und Tore9
Abschnitt 4
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge10
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen11
Toilettenräume12
Stellplätze für Menschen mit Behinderung13
Abschnitt 5
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen14
Sicherheitsbeleuchtung15
Rauchableitung16
Heizungs- und Lüftungsanlagen17
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen18
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen19
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge20
Werkstätten, Magazine und Lagerräume21
Teil 3
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1
Großbühnen
Bühnenhaus22
Schutzvorhang23
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen24
Platz für die Brandsicherheitswache25
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen
Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst26
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen27
Wellenbrecher28
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen29
Einfriedungen und Eingänge von Stadionanlagen30
Teil 4
Betriebsvorschriften
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr31
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan32
Abschnitt 2
Brandverhütung
Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen33
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material34
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen35
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen36
Laseranlagen37
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten38
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik39
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe40
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst41
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne42
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst43
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen
Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan44
Gastspielprüfbuch45
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten46
Vorübergehende Verwendung von Räumen47
Teil 7
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten48
Inkrafttreten, Außerkrafttreten49
Anlagen
GASTSPIELPRÜFBUCHAnlage 1
zum GastspielprüfbuchAnhang 1
zum GastspielprüfbuchAnhang 2
zum GastspielprüfbuchAnhang 3
zum GastspielprüfbuchAnhang 4
zum GastspielprüfbuchAnhang 5

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.