32006L0100 - Richtlinie (EG) 100/2006

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Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

OJ-L 363 vom 20.12.2006, S. 0141 - 0237

(CELEX Nummer 32006L0100)

Link zum Dokument

- originaler Rechtsakt -

Daten

Datum des Dokuments:

20.11.2006

Datum des Inkrafttretens:

01.01.2007

Siehe Art. 3

Datum der Benachrichtigung:

Außerkrafttreten:

Datum der Umsetzung:

01.01.2007

Spätestens Siehe Art 2.1

Datum der Unterzeichnung:

Verbindliche Sprache

Slowakisch, Finnisch, Schwedisch, Französisch, Tschechisch, Italienisch, Slowenisch, Niederländisch, Deutsch, Lettisch, Dänisch, Englisch, Spanisch, Ungarisch, Polnisch, Norwegisch, Estnisch, Maltesisch, Isländisch, Portugiesisch, Griechisch, Litauisch

Klassifikation

EUROVOC-Deskriptor:

Rumänien

Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise

Beitritt zur Europäischen Union

Angleichung der Rechtsvorschriften

Bulgarien

Gesundheitsberuf

freier Personenverkehr

Richtlinie EG

Rechtsberuf

Rat der Europäischen Union

Sachgebiet:

Beitritt

Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Freier Personenverkehr

Code Fundstellennachweis:

Allgemeine, institutionelle und finanzielle Fragen; Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Sozialpolitik; Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge; Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Sonstige Informationen

Autor:

Rat der Europäischen Union

Form:

Richtlinie

Adressat:

Die fünfundzwanzig Mitgliedstaaten: Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finland, Schweden, Vereinigtes Königreich

Ergänzende Informationen:

Ausdehnung auf den EWR 22007D0132, Ausdehnung auf den EWR 22007D0142

Verfahren

Verbindungen zwischen Dokumenten

Vertrag:

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)

Rechtsgrundlage:

12005S/TTE/04

P3

12005SA056

Geänderte Rechtsakte:

52006PC0525
Verabschiedung

Alle konsolidierten Fassungen:

01/01/2007

01/01/2007

01/01/2007

01/01/2007

01/01/2007

01/01/2007

01/01/2007

01/01/2007

01/01/2007

01/01/2007

01/07/2013

01/07/2013

17/01/2014

Die Rechtsakte betreffendes Urteil:

Zitierte Rechtsakte:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. (1)

    Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

  2. (2)

    In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

  3. (3)

    Die Richtlinien 92/51/EWG(2), 77/249/EWG(3), 98/5/EG(4), 93/16/EWG(5), 77/452/EWG(6), 78/686/EWG(7), 78/687/EWG(8), 78/1026/EWG(9), 80/154/EWG(10), 85/433/EWG(11), 85/384/EWG(12) und 2005/36/EG(13) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: