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Art. 120 32006R1907 - Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

Ungeachtet der Artikel 118 und 119 können Informationen, die die Agentur gemäß dieser Verordnung erhält, gegenüber einer Regierung oder einzelstaatlichen Behörde eines Drittstaates oder gegenüber einer internationalen Organisation offen gelegt werden, wenn ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden dritten Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

28. Januar 2003

über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1

. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission (

ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 9

).

oder nach Artikel 181a Absatz 3 des Vertrags geschlossen wurde und sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. a)

    Zweck des Abkommens ist die Zusammenarbeit in Bezug auf die Durchführung oder die Verwaltung von Rechtsvorschriften über chemische Stoffe, die von dieser Verordnung erfasst sind;

  2. b)

    die dritte Partei schützt die vertraulichen Informationen wie gegenseitig vereinbart.