31995L0016 - Richtlinie (EG) 16/95

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Anhang 7 31995L0016

ANHANG VII

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN

  1. 1.

    Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Personen identisch sein. Ferner dürfen die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß Artikel 8 der Richtlinie beauftragte Personal weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Beteiligten identisch sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Planung, Bau, Vertrieb oder Wartung dieser Sicherheitsbauteile oder am Einbau dieser Aufzüge beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, daß zwischen dem Hersteller der Sicherheitsbauteile bzw. dem Montagebetrieb und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

  1. 2.

    Prüfstelle und Prüfpersonal müssen die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen mit höchster beruflicher Integrität und technischer Kompetenz durchführen; sie müssen unabhängig sein und frei von jeder Einflußnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfung, was insbesondere für die Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen gilt, die an den Ergebnissen der Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen interessiert sind.

  1. 3.

    Die Prüfstelle muß über das Personal und die Mittel verfügen, die zu einer angemessenen Erfüllung der mit den Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

  1. 4.

    Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.

    • Es muß ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben.

    • Es muß die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

  1. 5.

    Die Unabhängigkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten.

  1. 6.

    Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Kontrollen werden unmittelbar durch den betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt.

  1. 7.

    Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.