KhBauR,SL - KrankenhausbauRL

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Abschnitt 3 KhBauR - Anforderungen an Räume und Raumgruppen

3.1
Bettenzimmer in Pflegebereichen

3.1.1
Bettenzimmer müssen mindestens folgende Grundfläche je Bett haben:

Einbettzimmer 10 qm

und

Mehrbettzimmer 8 qm

Dem Bettenzimmer zugeordnete Schleusen, Wasch- und Aborträume oder eingebaute Wandschränke sind bei der Berechnung der Grundfläche nicht mitzurechnen.

3.1.2
Bettenzimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Bei Bettenzimmer, die bis zu 5,50 m tief sind, genügt eine lichte Höhe von 2,70 m.

3.2
Wasch- und Baderäume

3.2.1
Jede Pflegeeinheit muss mindestens einen besonderen Waschraum mit Badewanne und Dusche haben; seine Türen müssen Abschnitt 2.10.3 entsprechen.

3.2.2
Badewannen müssen von den Längsseiten und einer Schmalseite aus zugänglich sein: Badewannen und Duschen müssen Haltegriffe haben.

3.2.3
Im Pflegebereich dürfen Waschbecken keine Verschlüsse und Überläufe haben.

3.3
Toilettenräume

3.3.1
Für je 10 Betten muss mindestens ein Toilettenbecken vorhanden sein.

3.3.2
In jedem Geschoss des Pflegebereichs muss mindestens ein Toilettenraum vorhanden sein, der auch von behinderten Personen benutzt werden kann; in dem Toilettenraum ist auch ein Waschbecken anzuordnen. Auf einer Seite des Toilettenbeckens muss eine mindestens 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein. Vor dem Toilettenbecken muss sich eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche befinden. Die Toilettenräume sind durch Schilder zu kennzeichnen; sie müssen der Anlage 1 zu diesen Richtlinien entsprechen.

3.3.3
In jedem Krankenhaus müssen zusätzliche Toiletten für Besucher und für Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für Behinderte muss mindestens ein Toilettenraum nach Abschnitt 3.3.2 angeordnet sein.

3.3.4
Einzelne Toilettenräume oder Toilettenanlagen müssen einen eigenen lüftbaren Vorraum mit Waschbecken haben. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum einzelnen Bettenzimmern zugeordnet ist.

3.3.5
Türen von Toilettenräumen dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

3.4
Umkleidekabinen für Kranke

Umkleidekabinen müssen. eine Grundfläche von mindestens 1,40 qm haben und mindestens 90 cm im Lichten breit und lüftbar sein. Die Türen zu den Kabinen dürfen nicht nach innen aufschlagen. Sie müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

3.5
Laboratoriumsräume

3.5.1
Laboratoriumsräume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Ein Ausgang darf auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg unmittelbar erreichbar ist. Laborräume müssen von anders genutzten Räumen und Fluren feuerbeständig abgetrennt sein; Türen müssen feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Bauart aufweisen.

3.5.2
In Laboratoriumsräumen nach Abschnitt 3.5.1 müssen in Türnähe Feuerlöschbrausen angebracht sein oder an geeigneten Stellen zum Löschen von Kleiderbränden Löschdecken bereitgehalten werden.

3.5.3
Laboratoriumsräume müssen Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube so beseitigt werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder gekennzeichnet sein.