SprengLR 410 - Sprengstofflager-RL 410

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Abschnitt 5 SprengLR 410 - Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen

5.1

Anhang
Nr. 4.3 Absatz
(1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Diese Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

(2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume und in der Wohnung auch Bad und Toilette.

(3) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z.B. Gänge, Flure, Kleiderablagen, Heizräume und Heizöllagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toilette zur Aufbewahrung nicht geeignet. Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar und ausreichend beleuchtet werden können.

(4) Unbewohnte Nebengebäude und Lagerräume in gewerblich genutzten Gebäuden sind für die Aufbewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend oder mindestens schwer entflammbar sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt.

(5) Die Räume müssen geeignete Rauchabzugöffnungen, z.B. Fenster oder ins Freie führende Türen, die auch eine Druckentlastung bewirken, besitzen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen die in der Anlage zum Anhang der 2. SprengV genannten Mengen in Verkaufs- und Arbeitsräumen aufbewahrt werden.

5.2

Anhang
Nr. 4.3
Absatz
(1) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu verhindern.

(2) Die Stoffe sind unter Verschluß aufzubewahren.

5.3

Anhang
Nr. 4.3
Absatz
(1) Nummer 3.4 des Anhangs zur 2. SprengV findet entsprechende Anwendung.

(2) Nummer 2 der SprengLR 340 gilt entsprechend.

5.4

Anhang
Nr. 4.3
Absatz
(1) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, daß die zulässige Lagertemperatur nicht überschritten wird.

(2) Nummer 4 der SprengLR 310 gilt sinngemäß.

5.5

Anhang
Nr. 4.3 Absatz
(1) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen leichtentzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Mittel zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

(2) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Wandhydranten, Feuerlöscher mindestens der Löschergröße III (z.B. 6 kg Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseranschlüsse mit Schlauch und Strahlrohr.