SprengLR 360 - Sprengstofflager-RL 360

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Abschnitt 2 SprengLR 360 - Schutz vor Diebstahl, unbefugter Entnahme und unbefugtem Zugang

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 1(1) Lager sind so zu errichten, daß Stoffe und Gegenstände gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die mißbräuchliche Verwendung der Stoffe und Gegenstände bewirkt werden kann, entsprechen.
und
Anhang Nr. 2.2.6 1 Abs. 2(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.

(3) Die mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung der Stoffe ist gering. Die Stoffe sind in einem umfriedeten Bereich unter Aufsicht oder unter Verschluß aufzubewahren.

(4) Die Einfriedung soll den Zutritt Unbefugter erschweren. Sie muß mindestens 1,5 m hoch sein.

(5) Lager innerhalb eines abgeschlossenen Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet zu werden.