SprengLR 350 - Sprengstofflager-RL 350

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Abschnitt 5 SprengLR 350 - Sicherheitsabstände

E

5.1 Lager/Lager-AbständeE

Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, so ist dieses Gebäude wie ein Betriebsgebäude zu behandeln (s. Nummer 5.2).

5.1.1 Lagergruppe I

5.1.1.1 Verringerung der Lager/Lager-Abstände

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 3 Satz 1(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

(2)E Die in Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Lager/Lager-Abstände dürfen um 50 % - höchstens jedoch bis auf 5 m - verringert werden, wenn die einander gegenüberliegenden Wände der verschiedenen Lagergebäude mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthalten die Wände Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein. Die so verschlossenen Öffnungen gelten nicht als Entlastungsflächen. Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30 nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder als Entlastungsfläche dient.

(3)E Die in Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Lager/Lager-Abstände dürfen ganz entfallen, wenn

  1. 1.

    eine der einander gegenüberliegenden Wände der beiden etwa gleich hohen Lagergebäude

    • mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht und öffnungslos ist,

    • um mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen ist, wenn sie an Entlastungsflächen anschließt, oder wenn der Stoff in einem Abstand von mindestens 0,5 m von der Entlastungsfläche zum Rauminnern gelagert wird,

    • um mindestens 0,5 m über Dach gezogen ist, wenn das Dach als Entlastungsfläche dient. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Dach oder eine vorhandene Decke mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht, oder wenn im Dach oder in der Decke vorhandene Öffnungen durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sind;
      oder

  2. 2.

    die Bedingungen der Nummer 4.1.1 Abs. 6 oder 7 für beide Lagergebäude erfüllt sind.

(4)E Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die in Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Lager/Lager-Abstände ganz entfallen, wenn

  1. 1.

    die höhere von den einander gegenüberliegenden Wänden der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder Wand und Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes öffnungslos sind und der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Sind in den Wänden, dem Dach oder der Decke Öffnungen enthalten, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die bei Wänden auch den Durchtritt von Wärmestrahlen verhindern verschlossen sein; oder

  2. 2.

    die Bedingungen der Nummer 4.1.1 Abs. 6 oder 7 für beide Lagergebäude erfüllt sind.

5.1.1.2 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 3 Satz 2(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2)E Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen sowie bei Freilagern zu rechnen.

(3)E Die in Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Lager/Lager-Abstände sind in der Richtung der erhöhten Wirkung zu verdoppeln, wenn die gegenüberliegende Wand des benachbarten Lagers nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht und öffnungslos ist.

5.1.2 Lagergruppen II und III

5.1.2.1 Verringerung der Lager/Lager-Abstände

Anlage 4 zum Anhang Nr. 2 Abs. 3 Satz 1(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

(2)E Nummer 5.1.1.1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasserlöschanlagen für Lagergruppe II mindestens 10 l   . min-1 . m-2 und für Lagergruppe III mindestens 5 l . min-1 . m-2 betragen muß.

5.1.2.2 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände (nur für Lagergruppe II)

Anlage 4 zum Anhang Nr. 2 Abs. 3 Satz 2(1) Ist bei Lagern mit Stoffen der Lagergruppe II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2)E Nummer 5.1.1.2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

5.2 Abstände zwischen Lager und Betriebsgebäuden oder -anlagenE

5.2.1 Lagergruppe I

5.2.1.1 Verringerung der Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 3 Satz 1(1) Werden ,besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

(2)E Die in Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Sicherheitsabstände zwischen Lagern und schutzbedürftigen Betriebsgebäuden oder -anlagen dürfen auf die sich aus der Tabelle ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)ENummer 4.1.1 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 Abs. 2 getroffen sind.

(4)ENummer 4.1.1 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(5)E Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 4 erfüllt, so sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen additiv wirksam; Nummer 4.1.1 Abs. 8 gilt im Falle von Absatz 3 entsprechend.

(6)E Sind Lager der Bauweise D 2 - D 4 und benachbarte Betriebsgebäude oder die Betriebsanlage nicht etwa gleich hoch, so sind die nach Absatz 2 verringerten Sicherheitsabstände um die Höhendifferenz der benachbarten Gebäude (bei Betriebsgebäuden oder -anlagen dient die oberste mit ständigen Arbeitsplätzen belegte Geschoßebene oder Arbeitsbühne als Bezugsebene) zu vergrößern, wenn die benachbarte öffnungslose Wand des höheren Gebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Eine Vergrößerung über den Mindestabstand gemäß Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV hinaus ist nicht erforderlich. Enthält die Wand des höheren Gebäudes Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

(7)E Die in Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Sicherheitsabstände zwischen Lagern und besonders schutzbedürftigen Betriebsgebäuden (Gebäude, in denen sich ständig oder zeitweise viele Personen befinden und die nicht unmittelbar der Produktion dienen, wie z.B. Verwaltungs-, Kantinen- und vergleichbare Sozialgebäude) dürfen nicht verringert werden. Die auf die besonders schutzbedürftigen Betriebsgebäude gerichteten Wände der benachbarten Lager müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen und öffnungslos sein.

5.2.1.2 Vergrößerung der Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen.

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 3 Satz 2(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2)E Eine erhöhte Wirkung kann vor Entlastungsflächen (s. SprengLR 310 Nr. 2.1.3) auftreten, wenn der Abbrand der Reaktionsprodukte der gelagerten Stoffe im wesentlichen außerhalb des Lagers stattfindet. Diese Wirkungserhöhung erfordert eine Vergrößerung der Sicherheitsabstände der Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen).

5.2.2 Lagergruppen II und III

5.2.2.1 Verringerung der Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen.

Anlage 4 zum Anhang Nr. 2 Abs. 3 Satz 1(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

(2)E Nummer 5.2.1.1 Abs. 2, 3, 6 und 7 gilt entsprechend.

(3)ENummer 4.1.1 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Für Stoffe der Lagergruppe II muß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 l . min-1 . m-2 und für Stoffe der Lagergruppe III mindestens 5 l . min-1 . m-2 betragen.

(4)E Sind die Bedingungen von Absatz 2 und 3 erfüllt, so sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände zwischen den Lagern und den Betriebsgebäuden oder -anlagen additiv wirksam.

5.2.2.2 Vergrößerung der Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen (nur für Lagergruppe II)

Anlage 4 zum Anhang Nr. 2 Abs. 3 Satz 2(1) Ist bei Lagern mit Stoffen der Lagergruppe II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

(2)E Nummer 5.2.1.2 Abs. 2 gilt entsprechend.