Abschnitt 9 SprengLR 240 - Aufbewahrung außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)
(1) Für die Aufbewahrung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in kleinen Mengen sind abweichend von Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV nachfolgende Explosivstoff-Netto-Höchstmassen zulässig, wobei die Aufbewahrung nur in gewerblich genutzten Räumen erfolgen darf.
Arbeitsraum 10 kg (netto)
Lagerraum 100 kg (netto)
Ortsbewegliche Aufbewahrung 100 kg (netto)
(2) Für die Aufbewahrung von Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten in kleiner Menge nach Abs. 1 ist eine Liste bereitzuhalten, aus der die jeweilige Explosivstoff-Netto-Masse ersichtlich ist.